Insolvenzrecht – Vorsatzanfechtung

1. Wird die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar.

2. Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung geleisteten an, handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.

BGH, Urteil vom 22.02.2024 – IX ZR 226/20

Hintergrund

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Fremdantrag vom 07.08.2017 am 01.11.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Rückübertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken, die ursprünglich im Eigentum der GmbH & Co. KG standen. Am 1. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Verwalter bestellt.

Auf den Grundstücken lastete eine Schuld i.H.v. € 3,5 Mio., die im Zeitpunkt dieser Verfahrenseröffnung noch i.H.v. € 3 Mio. valutierte. Am 26.07.2010 veräußerte der Kläger als Insolvenzverwalter dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG deren wesentliche Vermögensgegenstände an die Schuldnerin, die Teil einer indischen Unternehmensgruppe war.

Zu den wesentlichen Vermögensgegenständen gehörten auch die streitbefangenen Grundstücke. Die Grundstücke hatten ein Gesamtkaufpreis von € 2,5 Mio. Dieser Teil sollte ratarisch gezahlt und i.H.v. € 1,25 Mio. zur Ablösung der Grundschuld an die Grundschuldgläubigerin weitergeleitet werden. Die Schuldnerin zahlte noch die ersten beiden Raten, danach kam sie ihren Verpflichtungen nicht mehr nach.

Der Kläger ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen. Die Schuldnerin veräußerte im April 2013 die Grundstücke weiter am eine auf Mauritius ansässige Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veräußerung war weder als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen noch die Grundschuld gelöscht. Aus diesem Grund beantragte der Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG, ein vorläufiges Zahlungsverbot. Es wurde Ratenzahlung vereinbart.

Die Beklagte selbst zahlte von den € 1,25 Mio. lediglich € 49.800,00 nachdem die Schuldnerin ihr € 50.000,00 überwiesen hatte. Die weiteren Teilzahlungen erbrachten die auf Mauritius ansässige Gesellschaft, die mit der Schuldnerin durch einen Darlehensvertrag verbunden war und die Schuldnerin selbst.

Die Parteien streiten nun darüber, inwieweit die Zahlungen der Beklagten jedenfalls wirtschaftlich zuzurechnen sind. Im Juli 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG aufgehoben. Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin begehrt der Kläger die Rückübertragung der an die Beklagte veräußerten Grundstücke. Er stützt sein Begehren insbesondere auf eine Anfechtung des Verpflichtungs- sowie des Verfügungsgeschäfts nach den §§ 129 ff. BGB und auf § 826 BGB. Er behauptet, die Grundstücke seien im Zustand der erkannten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Wert an die Beklagte verschoben worden. Die Schuldnerin und die Beklagte hätten kollusiv zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin zusammengewirkt.

Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO greift

Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für den von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz. Ein Benachteiligungsvorsatz ist deshalb nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Er kann daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven Hilfstatsachen hergeleitet werden. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des BGH zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewendet werden.

Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende, die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung. Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sprechen. Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen womöglich nahestehenden Dritten. Auch die Gewährung eines Sondervorteils für den Fall der Insolvenz spricht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesen.

Der Katalog der vom BGH herausgebildeten Beweisanzeichen ist nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Fall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein.

Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann bereits im Vorfeld eine wirtschaftliche Krise kommen. Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist.

Hier hat der Kläger sich auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin berufen. Er behauptet die Schuldnerin sei erkanntermaßen zahlungsunfähig gewesen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen trifft diese Behauptung jedenfalls für den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages im April 2013 zu.

Geht es im Insolvenzanfechtungsprozess um die erkannte Zahlungsunfähigkeit, wird diese häufig über die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu erschließen sein.

Entscheidend für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 InsO ist der Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmittel nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners.

Nach diesen Grundsätzen hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung dauert fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt. Greift die Fortdauervermutung ein, den Grundsatz der Anfechtungsgegner die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen darzulegen und zu beweisen.

Vorliegend ist von einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auszugehen. Die Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 S. 1 InsO vermutet.

Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Bei der Durchsetzung oder Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen stehen Ihnen unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Manuel Ast